Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Grundlage aller mit BLINKER GmbH, Strozzigasse 32–34/7, 1080 Wien, als Auftragsnehmer (in der Folge „AN“) abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – (in der Folge „AGB“), die einen integrierten Bestandteil jedes Vertrages seitens des AN bilden.
1.1.2 Dies gilt ungeachtet allfälliger Verweise des Auftraggebers (in der Folge ,,AG") auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art auch immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die zu diesen AGB in Widerspruch stehen, denen keinerlei rechtliche Wirkung zukommt, gleichgültig ob, wann und in welcher Form dem AN diese zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des AN.
1.1.3 Stillschweigen zu Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG gilt keinesfalls als Zustimmung zur Geltung dieser Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG.
1.1.4 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und richten sich nicht an Verbraucher.
1.1.5 Diese AGB gelten für Lieferungen von allen Komponenten eines Vertrages zwischen AN und AG (Hardware-, Softwarekomponenten) in Form von Kauf, Miete oder Leasing und IT-Werk-/Dienstleistungen an den AN (in der Folge “Leistung(en)“), wie insbesondere Programmierleistungen, Implementierung, Customization, IT-Beratung, Wartung oder Schulung.
1.1.6 Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen AN und AG, bis der AN dem AG geänderte AGB bekannt gibt. Sofern der AG den geänderten AGB nicht schriftlich und begründet binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen.
1.2 Weitergabe des Auftrages, Arbeitsgemeinschaften
1.2.1 Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages nach seiner Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen.
1.2.2 Sollte die Auftragserteilung an eine Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft erfolgen, so haften deren einzelne Mitglieder gegenüber dem AG nur für die von ihnen durchgeführten vertragsgegenständlichen Leistungen; insbesondere haften die einzelnen Mitglieder nicht auch für die gesamte Auftragserfüllung zur ungeteilten Hand.
1.2.3 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen verantwortlich.
1.3 Abrufbarkeit, Kundmachung von Änderungen
1.3.1 Diese AGB werden vor Aufnahme des Dienstes durch Aufliegen in den Kundendienststellen des AN oder durch Abrufbereitschaft für den AG im Internet unter www.blinker.digital kundgemacht.
1.3.2 Bei Vertragsabschluss und bei Änderungen dieser AGB übergibt oder übermittelt der AN dem AG auf sein Verlangen, für die ihn betreffende Leistung, kostenlos ein Exemplar.
1.3.3 Änderungen dieser AGB werden frühestens 2 Wochen nach Kundmachung im Internet unter www.blinker.digital oder nach Kundmachung in anderer geeigneter Form seitens des AN wirksam. Wird durch eine Änderung der AG ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch den AN bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Angebote, Kostenvoranschläge
2.1.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angebote des AN freibleibend und unverbindlich und verpflichten den AN nicht zur Leistung. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.1.2 Ebenso sind die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten udgl enthaltenen Angaben über die vom AN angebotenen Leistungen unverbindlich; maßgeblich sind nur die vom AN in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigten Angaben bzw. die Spezifikationen laut Vertrag.
2.1.3 Sämtliche vom AN erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach den gültigen Sätzen des AN.
2.2 Bestellung
2.2.1 Mit der Bestellung erklärt der AG verbindlich sein Vertragsangebot.
2.2.2 Der AN ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen oder die Annahme der Bestellung aus wichtigen technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen. Weiters kann der AN zum Nachweis der Identität und Bonität des AG die notwendigen Unterlagen und Urkunden einholen bzw. einfordern; der AN ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen, wenn der AG mit Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Bestellungen in Verzug ist, der AG Verpflichtungen dieser AGB verletzt hat oder gleichwertige Ablehnungsgründe vorliegen. Der Ablehnungsgrund wird dem AG vom AN mitgeteilt.
2.3 Zustandekommen des Vertrages
2.3.1 Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom AG schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag vom AN schriftlich, per E-Mail angenommen oder vom AN der Bestellung durch Start der Umsetzung tatsächlich entsprochen wurde. Als Tag des Vertragsabschlusses gilt der Absendetag der Annahmeerklärung, im Falle tatsächlicher Entsprechung der Absendetag der Leistung.
2.3.2 Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung- bzw. im Vertrag und nicht die Angaben in der Bestellung maßgeblich.
2.3.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung des AN durch dessen Vorleistungserbringer, der AN nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert der AN den AG unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung.
2.3.4 Allfällige, für die Ausführung des Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom AG zu erwirken. Der AG verpflichtet sich den AN diesbezüglich unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. Der AN ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.
2.3.5 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des AG angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster udgl ist dem AN auf sein Verlangen auch dann zu ersetzen, wenn der Vertrag mit dem AG nicht zustande kommt, sofern nicht anders vereinbart.
2.3.6 Der AN ist berechtigt, die Annahmeerklärung unter sinngemäßer Anwendung der Ablehnungsgründe nach-Punkt 2.2 zu widerrufen, solange der Widerruf noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesandt wurde.
3. Leistungsumfang, -erbringung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AN erfolgt, sofern nicht anders vereinbart in einer vom AN gewählten branchenüblichen Weise (z.B. online, am Standort oder in den Geschäftsräumen des AG) innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt (siehe Punkt 3.1.5), Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem AN, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen (siehe Punkt 1.2).
3.1.2 Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.
3.1.3 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist.
3.1.4 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten.
3.1.5 Leistungen des AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.
3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder verpflichtet, ein Benutzer-Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z.B. bei Lieferung von Software oder Hardware), noch Schulungen zu halten. Werden vom AG Schulungen gegen gesondertes Entgelt bestellt, können diese nach Ermessen des AN auch in vom AN zu bestimmenden Räumlichkeiten abgehalten werden. Darüber hinausgehende Einschulungen sowie allenfalls gewünschte Aktualisierungen, Änderungen, Erweiterungen bzw. eine fortlaufende Wartung etc. sind ebenfalls jeweils gesondert zu vereinbaren und zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen zu vergüten.
3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel gelieferter Produkte, hinsichtlich des vom AG gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der AG für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des AG, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der vom AN erbrachten Leistungen zu schaffen.
3.1.8 Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Schaffung der kundenseitigen technischen/räumlichen Voraussetzungen zur Verwendung gelieferter Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn sie vom Angebot nicht umfasst sind. Mit Inanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG einen Beratungsauftrag.
3.1.9 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der AN dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglich macht, so haftet dafür der AG.
3.1.10 Der AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
3.1.11 Service-, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
3.1.12 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.
3.2 Leistungsfristen, Termine, Verzug
3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
3.2.2 Wird aus alleinigen Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um acht Wochen überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.
3.2.4 Kann die Leistung aus vom AG zu vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. Des Weiteren muss der AG dem AN als Ersatz für den Rücktritt 20% der Auftragssumme in Form einer Abschlagszahlung bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.
3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale von zumindest [20%] des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.
3.3 Mitwirkungspflichten des AG
3.3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die. zur Erfüllung des Vertrage erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.3.2 Sofern die Leistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlichen Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und erforderlicher Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und der Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.3.4 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen vom AN erforderlichen Passwörter vertraulich zu behandeln. Besteht der Verdacht der Kenntnis dieser Passwörter durch unberechtigte Dritte, so hat der AG die Passwörter unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch den AN vorgenommen werden kann, den AN unverzüglich schriftlich mit der Änderung der Passwörter zu beauftragen. Werden Leistungen des AN von unberechtigten Dritten unter Verwendung von Passwörtern in Anspruch genommen, so haftet der AG für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen des Auftrages zur Änderung der Passwörter beim AN. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung seitens des AG oder durch Weitergabe seitens des AG an Dritte entstehen, haftet dieser.
3.3.5 Der AG hat die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich zu verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.3.6 Der AG hat alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht zu erbringen, dass der AN in der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Leistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter, mit ihm verbundene Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.3.7 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom AN noch zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.3.8 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten, die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden daraus entstehenden Schaden.
3.3.9 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
3.4 Gefahrenübergang, Abnahmepflicht und Annahmeverzug
3.4.1 Der AG wird die Leistungen vom AN nach Maßgabe der vom AN zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald BLINKER die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen vom AN gelten als abgenommen, wenn der AN die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der AG daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der AG billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
3.4.2 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der AG die Preisgefahr ab Bereitstellung der Leistung zur Abholung oder ab Übergabe an einen Transporteur.
3.4.3 Sofern nicht anders vereinbart, hat der AG die ordnungsgemäß erbrachten (Teil-)Leistungen des AN unverzüglich abzunehmen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des AG ist der AN berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des AG einzulagern. Der AN kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
3.4.4 Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der AG an den AN als Ersatz der entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises zu bezahlen. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der AG nach Ablauf einer ihr gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der AN ist berechtigt als Schadenersatz eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB: unterliegende Pönale von pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern; die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt dem AN unbenommen.
3.5 Änderungen des Leistungsumfanges
3.5.1 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfanges verlangen. Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Notwendigkeit der Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die Kosten darlegen, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Eine Änderung des Leistungsumfanges wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragsparteien bindend.
4. Immaterialgüterrechte, Konkurrenz, Mitarbeiter
4.1 Allgemeines
4.1.1 Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem AG zur Verfügung gestellten Leistungen stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders vereinbart.
4.1.2 Der AG erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
4.1.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich, falls nicht anders gesondert vereinbart, eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der AG keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der AN räumt dem AG Nutzungsrechte an Software und Datenbänken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der AG an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte. Alle anderen Rechte sind dem AN bzw. dessen Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der AG daher insbesondere nicht berechtigt, die-Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des AN oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen, sofern nicht anders vereinbart oder sich dies zwingend aus der Natur des Auftrages ergibt.
4.1.4 Der AG verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter durch den AG oder diesem zurechenbare Dritte. (siehe Punkt 8.3)
4.1.5 Eine Übertragung des Source Codes (Quellcode) vom AN an den AG ist - sofern nicht anders vereinbart – nicht geschuldet. Der Source Code bleibt im uneingeschränkten Eigentum des AN.
4.1.6 Sollte der AG eine Übertragung des Source Codes vom AN verlangen, so steht dem AN eine gesonderte Abschlagszahlung in der Höhe von 100% der Auftragssumme zu.
4.2 Eigentumshinweise
4.2.1 Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen oder Ähnliches an den Leistungen des AN bzw. Dritter dürfen vom AG weder entfernt, bearbeitet, verändert noch unleserlich gemacht werden.
4.3 Unterlagen des AN
4.3.1 Angebote, Ausführungsunterlagen wie Pläne oder Skizzen, Muster, Kataloge, Abbildungen sowie sonstige technische Unterlagen udgl des AN bleiben geistiges Eigentum des AN und unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb und Datenschutz.
4.3.2 Die Beendigung der Vertragsbeziehung sind allenfalls überlassene Handbücher und Dokumentationen in elektronischer Form vom AG zu löschen. Diese Unterlagen können - sofern deren Übermittlung vereinbart wurde - auch in der Originalsprache übermittelt werden. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen.
4.4 Verletzung dieser Rechte, Folgen
4.4.1 Jede Verletzung dieser Rechte des AN zieht jedenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
4.5 Konkurrenz
4.5.1 Dem AN trifft kein Konkurrenzverbot. Der AN darf jederzeit im gleichen Geschäftsgebiet und gleichen Produktgebiet für Mitbewerber des AG tätig werden.
4.6 Mitarbeiter
4.6.1 Dem AG ist es während des aufrechten Auftragsverhältnisses und innerhalb von 18 Monaten nach Beeindigung des Auftragsverhältnisses untersagt, Mitarbeiter oder Freelancer des AN abzuwerben oder direkt oder indirekt zu beschäftigen. Darunter fällt jegliche Art der selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung eines Mitarbeiters des AN durch den AG oder mit ihm verbundenen Unternehmen (Konzerntöchter, -mütter, Beteiligungen etc.). Im Falle des Zuwiderhandelns steht dem AN ein Schadenersatzanspruch, der nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, in der Höhe von EUR 100.000,- pro abgeworbenen Mitarbeiter/Freelancer zu. Die Pönale muss binnen 10 Werktagen ab Dienstbeginn bzw. Auftragsverhältnis vom AG an den AN zu überweisen ist.
5. Entgelt
5.1 Allgemeines
5.1.1 Sämtliche Entgelte sind Nettopreise in Euro exklusive Umsatzsteuer (USt) soweit die USt nicht ausdrücklich angeführt ist und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind – sofern nicht anders vereinbart – freibleibend.
5.1.2 Zusätzliche Leistungen wie insbesondere Updates, Upgrades, Systemunterstützung, Schulungen und Wartungsarbeiten an Lieferungen und Leistungen des AN, die über allfällige Verpflichtungen und Gewährleistungsansprüchen hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen und werden gesondert zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen verrechnet.
5.2 Zahlungsbedingungen, Verzug, Eigentumsvorbehalt
5.2.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen prompt bei Erhalt fällig. Es wird ausdrücklich ein Zahlungsziel von 14 Werktagen ab Fälligkeit vereinbart, nach dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto des AN verbucht sein muss. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des AG. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des AG.
5.2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
5.2.3 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung - auch ohne Verschulden des AG - Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.
5.2.4 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die im Fall des Verzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom AG zu tragen.
5.2.5 Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des AG inne zu halten.
5.2.6 Ist der AG mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen in Verzug oder verweigert der AG grundlos die Übernahme des Kaufgegenstandes, so treten die Rechtsfolgen nach Punkt 3.2.4 und 3.2.5 ein.
5.2.7 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, die erbrachte Leistung - soweit dies nicht unmöglich bzw. untunlich ist - unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des AG ohne gerichtliche Zuhilfenahme auf deren Kosten nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die vom AG hiermit eingeräumte Eigenmacht wieder in Besitz zu nehmen. Der AG ist verpflichtet, dem AN umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen.
5.2.8 Die erbrachte Leistung sowie Bestandteile und Zubehör sind vom AG in allen Fällen der Vertragsaufhebung auf dessen Kosten und Gefahr an den AN zurückzustellen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistung unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen.
5.2.9 Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum des AN.
5.2.10 Der AG ist verpflichtet, die Leistung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen und dies dem AN schriftlich nachzuweisen. Der AG hat dem AN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen, der Vernichtung der Leistung, von einem Besitzwechsel sowie dem eigenen Anschriftenwechsel zu unterrichten. Der AG hat dem AN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entstehen.
5.2.11 Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Leistung durch den AG erfolgt stets im Namen des AN. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt der AN an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermengt wird.
5.2.12 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Leistung ist der AG verpflichtet, das Eigentum des AN geltend zu machen, den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen und dem AN alle Aufwendungen für die Erhaltung des Eigentums zu ersetzen.
5.3 Einwendungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.3.1 Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom AG innerhalb. von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, widrigenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
5.3.2 Vom AG erhobene Einwendungen gegen die Rechnung hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, außer es handelt sich um Beanstandung offensichtlicher Fehler der Rechnung.
5.3.3 Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur mit gerichtlich festgestellten oder vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
5.3.4 Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen (insbesondere Waren) verrechnet werden. Allfällige Zahlungswidmungen des AG sind unbeachtlich.
6. Verfügbarkeit
6.1 Verfügbarkeit, Störungsmeldung
6.1.1 Der AN erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der AN kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
6.2 Störungsmeldung
6.2.1 Der AG ist verpflichtet, Störungen an Leistungen und Lieferungen dem AN unter Angabe der möglichen Ursachen unverzüglich schriftlich anzeigen und diesem die Entstörung umgehend zu ermöglichen.
6.3 Vom AG zu vertretende Störungen
6.3.1 Kann eine Entstörung aus Gründen, die im Einflussbereich des AG liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, können daraus resultierende Folgen dem AN nicht angelastet werden. Der AG hat dem AN daraus entstandene Kosten zu ersetzen.
6.3.2 Eine Störung ist insbesondere dann dem AG anzulasten, wenn die Störung auf Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe des AG oder Dritter zurückzuführen ist, wenn die Beeinträchtigung durch Computerviren beim AG verursacht wurde sowie wenn der AG oder Dritte die vom AN auferlegten Richtlinien und/oder Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten haben. Die Beweislast für die Einhaltung derartiger Vorschriften obliegt dem AG.
6.3.3 Der AN wird dem AG Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen der vom AG in Betrieb befindlichen Systeme, soweit diese insbesondere zur Wartung, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, Verbesserung einer Lieferung oder einer Leistung oder Vermeidung von Störungen erforderlich sind, ohne schuldhafte Verzögerung in geeigneter Weise mitteilen. Die Haftung des AN für diese Unterbrechungen ist ausgeschlossen, insbesondere bei Mängeln der Verfügbarkeit von Leitungen und Einrichtungen Dritter.
7. Gewährleistung
7.1 Frist
7.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und zwar auch dann wenn die Lieferungen oder Leistungen mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden.
7.1.2 Nach Ablauf der 2 monatigen Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber dem AN kein Rückgriff gem. S 933b ABGB bzw. § 379 UGB vom AG geltend gemacht werden kann. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
7.1.3 Nimmt der Auftraggeber das Produkt ab und meldet binnen 14 Tagen keine Mängel, gilt das Produkt als abgenommen.
7.2 Mängelrüge, Untersuchungspflicht
7.2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Händlerregressansprüche des AG setzen die Erhebung einer schriftlichen, detaillierten und rechtzeitigen Mängelrüge voraus. Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Erbringung der Leistung, diese auf Mängel zu untersuchen. Dieselbe Rügepflicht besteht auch bei verdeckten Mängeln, wobei die Rügeobliegenheit mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, womit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
7.2.2 Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
7.3 Behebung durch den AN
7.3.1 Der AN hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels zunächst nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung oder Leistung oder deren mangelhaften Teile zu ersetzen, an Ort und Stelle zu verbessern oder sich zwecks Verbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
7.3.2 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien udgl vom AG dem AN unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum des AN über.
7.3.3 Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der AG grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung des Vertrages verlangen.
7.3.4 Der AN ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der AG seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung.
7.4 Rücktrittsrecht des AG
7.4.1 Ist der AN nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der AG das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
7.4.2 Dem AG stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche gegen den AN zu.
7.5 Ausschluss der Gewährleistung
7.5.1 Bei Lieferungen oder Leistungen, die durch eigenes Personal des AG oder durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt für den AN jegliche Gewährleistung, ebenso kann keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernommen werden, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung und Bedienung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den AG oder einen seiner Dienstnehmer sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
7.5.2 Der AN steht darüber hinaus nicht für Störungen und Ausfälle auf Grund höherer Gewalt ein. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Durch Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens des AG oder seiner Dienstnehmer verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind nicht Bestandteil der Gewährleistung.
8. Haftung
8.1 Voraussetzungen
8.1.1 Außerhalb des PHG idgF beschränkt sich die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist ausgeschlossen.
8.1.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem AN zurechenbaren Personenschäden, bei Schäden an Sachen, die dem AN zur Bearbeitung übergeben wurden und bei atypischen Schäden.
8.1.3 Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des AG setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge entsprechend Punkt 7.2 voraus.
8.1.4 Der AN haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
8.2 Eingesetzte Geräte und Einrichtungen
8.2.1 Der AG haftet für Beschädigung und Verlust von Geräten und Einrichtungen des AN, die der AN im Zuge der Erbringung seiner Lieferungen oder Leistungen in den Räumlichkeiten des AG aufgestellt hat, ohne Rücksicht auf die Ursache, somit auch bei höherer Gewalt, es sei denn, der Schaden wurde durch den AN oder dessen Beauftragte verursacht.
8.3 Missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen
8.3.1 Der AG verpflichtet sich, dem AN jeden Schaden zu ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den AG – insbesondere aufgrund patent, marken-, musterschutz-, halbleiterschutz-, urheberrechtlicher so wie in diesem Zusammenhang stehende sonstiger Ansprüche (z.B. nach UWG) oder Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte erleidet. Siehe dazu auch Punkt 4.1.5.
8.3.2 Teile des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der AN mit Zustimmung des AG vereinbaren kann. Der AG darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen und nicht unbillig verweigern.
8.4 Haftungsbeschränkung der Höhe nach
8.4.1 Der Höhe nach ist die Haftung des AN für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit EUR 12.500,-, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 20.000,- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche dir einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
8.4.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom AN in Verwahrung oder in Arbeit genommene Sachen, die hierbei abhanden kommen.
9. Vertragsdauer
9.1 Ordentliche Kündigung
9.1.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse können vom AN, sofern nicht anders vereinbart, ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist bzw.-vom AG, sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer sechs monatigen Kündigungsfrist, zum letzten eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
9.1.2 Der AN ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auch nur hinsichtlich einzelner Komponenten zu kündigen. Der AG ist zu einer solchen Kündigung nur berechtigt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.2 Außerordentliche Kündigung
9.2.1 Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde (das Beendigungsrecht kann unbefristet bis zur vollständigen Erbringung der Leistung geltend gemacht werden), wenn der AG wesentliche Geheimhaltungspflichten oder sonst wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, oder wenn der AG untergeht/stirbt oder die Eigenberechtigung verliert.
10. Hosting
10.1.1 Die Vertragslauzeit des Hostings beträgt mindestens 1 Jahr. Der Hostingvertrag kann nach der Mindestvertragslaufzeit von 1 Jahr zum Ende eines jeden Quartals mit einer Kündigungsfrist von 12 Wochen gekündigt werden. Die Hosting Pauschale wird immer für die Dauer von 12 Monaten im Voraus verrechnet.
11.Sonstiges
11.1 Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz
11.1.1 Der AG ist zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages erlangten Informationen und Daten verpflichtet, sofern er nicht vom AN schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde.
11.1.2 Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass der AN den Auftrag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und ähnliches einsetzen darf.
11.1.3 Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten vom AN verarbeitet und an mit dem AN verbundene Unternehmen übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der AG jederzeit schriftlich an den AN widerrufen.
11.1.4 Der AG hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich (schriftlich) zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
11.1.5 Der AG verpflichtet sich darüber hinaus, die geltenden Sicherheitsvorschriften des AN einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Der AG hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Bestimmungen der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 eingehalten werden können und verpflichtet sich, dem AN auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung notwendig sind.
11.1.6 Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder sonstige vereinbarte, Geheimhaltungspflichten durch den AG wird die Bezahlung einer vom Verschulden des AG und dem Nachweis nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB unterliegende Pönale in Höhe von 20% der Auftragssumme pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.
11.1.7 Die Verpflichtungen nach Punkt 11.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch den AN und nach Beendigung aller Schuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
11.2 Übertragung von Rechten und Pflichten
11.2.1 Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Das gegenständliche Zessionsverbot für Entgeltforderungen wurde iSd § 1396a ABGB idgF einzeln ausverhandelt.
11.3 Schriftform, Vertragssprache, Fristenlauf
11.3.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
11.3.2 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
11.3.3 Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem AN umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der AN diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
11.3.4 Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.
11.4 Support Pauschale
11.4.1 Sofern der Kunde keine Support-Pauschale bei BLINKER beauftragt, werden alle vom Kunden bei BLINKER bezogenen Leistungen (inkl. Telefonsupport, telefonauskünfte etc.) auf Stundenbasis zu dem aktuell gültigen Stundensatz abgerechnet. Die Support Pauschale wird immer für die Dauer von 6 Monaten im Voraus verrechnet.
11.5 Salvatorische Klausel
11.5.1 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Fall von Lücken.
11.6 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Interpretation
11.6.1 Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich. Der AN ist wahlweise berechtigt, den AG auch bei jenem Gericht zu belangen, welches nach den für den Staat, in welchem der AG seinen Sitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften örtlich und sachlich zuständig ist.
11.6.2 Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sowie der Verweisungsbestimmungen des IPRG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.6.3 Die Anwendung der §§ 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2 ECG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.6.4 Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download: AGBs